Gesetzesänderung
Ein Versprechen der großen Koalition war, Geringverdiener bei den Sozialversicherungsbeiträgen zu entlasten. Außerdem sollten geringere Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen führen. Diesen „Spagat“ will die Bundesregierung jetzt im „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (vom 28.11.2018, BGBl 2018 I S. 2016 ff.) umsetzen. Ein wesentlicher Bereich aus dem neuen Gesetz ist die Ausweitung der sogenannten „Gleitzone“ zu einem „Übergangsbereich“, verbunden mit einer Ausweitung der Entgeltspanne.
Übergangsbereich
Die Entgeltspanne des neuen Übergangsbereichs erstreckt sich von € 450,01 bis € 1.300,00/Monat (§ 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch SGB IV). Von der Beitragsersparnis profitieren somit auch Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Spanne von € 850,01 bis € 1.300,00 liegt. Aber auch Beschäftigte in der bisherigen Gleitzonenspanne von € 450,01 bis € 850,00 erhalten Vorteile. Denn die Beitragsersparnis fällt künftig höher aus als bisher. Maßgeblich ist jeweils das regelmäßige Arbeitsentgelt. Ob die Entgeltgrenzen regelmäßig oder nur gelegentlich über- oder unterschritten werden, muss der Arbeitgeber prüfen. Der Übergangsbereich gilt seit dem 1.7.2019.
Ungekürzte Rentenansprüche
Neu ist, dass Arbeitnehmer im Übergangsbereich trotz der verminderten Rentenversicherungsbeiträge volle Rentenanwartschaften aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt erhalten (§ 70 Abs. 1a - SGB VI). Die neuen begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen können auch Geringverdiener in Anspruch nehmen, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichtet haben. Bisher ausgesprochene Verzichtserklärungen gelten seit 1.7.2019 nicht mehr. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, Praktikanten oder Teilnehmer an dualen Studiengängen.
Meldungen der Arbeitgeber
Die Arbeitgeber melden wie bisher die reduzierte Bemessungsgrundlage für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Die (neue) Berechnungsformel zur Ermittlung der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage ergibt sich aus § 163 Abs. 10 SGB VI. Zusätzlich zu den bisherigen Meldungen muss das für die Rentenberechnung maßgebliche höhere Arbeitsentgelt gemeldet werden.
Stand: 25. Juni 2019
Erscheinungsdatum: